Vertragt Euch

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Das Ziel ist ähnlich, die Basis komplett unterschiedlich. Kurz gesagt: Ein Testament, auch ein gegenseitiges, kann jeder Mensch auch handschriftlich verfassen. Mit Ort, Datum und Unterschrift ist es rechtsgültig und benötigt keine Anwalt oder Notar. Ein Erbvertrag dagegen hat Formvorschriften und muss notariell beurkundet werden.

Ein Erbvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung, ein Testament nicht. Ergo: Das eigene Testament lässt sich jederzeit widerrufen, der Erbvertrag dagegen nicht. Der Erblasser oder die Erblasserin sowie die Begünstigten sind an einen Erbvertrag gebunden. Es ist daher auch nicht möglich, ein abweichendes Testament errichten: Es gibt eine vertragliche Bindung, die sich auch auf die Testierfreiheit der Erblasser auswirkt. Zudem lässt sich beispielsweis im Erbvertrag regeln, dass der oder die Begünstigte auf den erblichen Pflichtteil verzichten.

Will also beispielsweise der Unternehmer seine studierende Tochter mit der Fortführung des Betriebes ‚begünstigen‘, so lässt sich hier vertraglich regeln, dass die Tochter unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb erbt. Ein Rücktrittsrecht für bestimmte, konkret definierte Fälle oder das Nichteinhalten bestimmter Vorgaben lässt sich ebenfalls vertraglich regeln.

Rücktritt ist nicht gleich Rücktritt: Generell können sich Klauseln auf den ganzen Erbvertrag beziehen – oder nur auf einzelne Verfügungen. Sicherheitshalber sollten Rücktrittsrechte im Erbvertrag notariell beurkundet werden.

(Weiterleisen >Unter Dach und Fach >Mein letzter Wille?)

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