Unter Dach und Fach

Besser heute schon an morgen denken? Warum nicht? Nur jeder Vierte schreibt ein Testament und dokumentiert damit seinen letzten Willen. Das können Vermögensgegenstände, aber auch spezielle Wünsche und Vorstellungen sein.

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Ein Testament ist keine Frage des Alters, sterben können auch junge Menschen. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, sollte unbedingt ein Testament aufsetzen. Die Regelung per Gesetz sieht folgende Reihenfolge vor: Zuerst erben die Kinder zu gleichen Teilen. Wenn es keine Kinder gibt, kommen die Enkel zum Zug. Ohne eigene Nachkommen erben die Eltern, danach die Geschwister und schließlich Neffen und Nichten. Darüber hinaus steht auch den Ehepartnern ein Teil des Erbes zu. Stirbt etwa die verheiratete Mutter zweier Kinder, geht das Vermögen jeweils zur Hälfte an den Ehegatten und an die beiden Kinder.

Beratung hilft

Wer ein Testament aufsetzen möchte, braucht dafür nicht zwingend einen Notar. Wichtig ist: Das Dokument ist als letzter Wille erkennbar, handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen unterschrieben. Bei umfangreicheren Vermögen und komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen oder Streit innerhalb der Familie ist der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt ratsam. Er hilft bei der rechtssicheren Gestaltung von Testament oder Erbvertrag, denn auch Erbengemeinschaften können Probleme bereiten. Zudem kann die richtige Verteilung des Erbes oder Vermächtnis auch die Last der Erbschaftssteuer mindern.

Oliver Renner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ergänzt: „Auch für Freiberufler, Unternehmer und Selbständige lohnt es sich, frühzeitig die Nachfolge zu regeln. Letztlich können auch steuerliche Vorteile durch eine vorweggenommene Einigung genutzt werden. Klare Regelungen verhindern rechtzeitig Streitigkeiten unter den Erben und können finanzielle Vorteile bringen. Es lohnt sich, hier beraten zu lassen.“

(Weiterlesen >Mein letzter Wille?)

TIPP! Der Fachanwalt für Erbrecht verfügt über Erfahrungen und Know-how, das er regelmäßig erneuern und unter Beweis stellen muss. Zudem ist für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit im Fachgebiet innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung erforderlich.

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