Steuern sparen zum Jahresende

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1) Steuerfreibeträge: 30.11.
Wer als Arbeitnehmer dieses Jahr erhebliche Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten zu tragen hat oder weite Wege zur Arbeit fährt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Noch bis zum 30. November kann man in den Fällen Lohnsteuerfreibeträge beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eintragen lassen. Für das Dezember-Gehalt reduziert sich dadurch die Steuerlast.

2) Steuerklassenwechsel: 30.11.
Gehaltserhöhung oder Arbeitsplatzverlust im laufenden Jahr – es gibt viele Gründe, die aktuelle Steuerklasse jetzt nochmals zu überprüfen. Einen Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens (Kombinationen 3/5 oder 4/4) für 2022 müssen Ehepartner bis spätestens 30.11. beim Finanzamt beantragen. Seit 2020 können zusammen veranlagte Partner ihre Steuerklassen sogar mehrmals im Jahr wechseln

3) Verlustbescheinigung: 15.12.
Wer Wertpapierdepots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2022 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen „bankübergreifend“ verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis 15.12.2022 zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn Zusammenveranlagte realisierte Verluste depotübergreifend verrechnen wollen.

4) Kauf von Arbeitsmitteln: 31.12.
Kosten für Büroausstattung und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in Summe über der Werbungskostenpauschale lagen, die für 2022 rückwirkend von 1000 auf 1200 Euro erhöht wird. Sind die selbst bezahlten Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie anteilig über die Nutzungsdauer absetzbar. Nur Hard- und Software sind im Jahr des Kaufs sofort in voller Höhe abziehbar.

5) Freiwillige Steuererklärung: 31.12.
Wer für dass Veranlagungsjahr 2018 nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererkläurung verpflichtet war, aber eine Erstattung vom Fiskus erwartet, kann eine freiwillige Steuererklärung für noch bis zum Jahresende einreichen. Die Abgabefrist für freiwillige Einkommensteuererklärungen läuft jeweils vier Jahre.

6) Gesundheitsausgaben: 31.12.
Wer im laufenden Jahr selbst getragene Gesundheitskosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren gebündelt hat, kann sie in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen. Finanzämter berechnen den zumutbaren Eigenanteil in Prozent der Gesamteinkünfte und ermitteln diesen einkommensabhängig in drei Tarifstufen.

7) Beiträge zu Riester- und Rürup-Verträgen: 31.12.
Im Jahr 2022 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal 2100 Euro. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Bei Rürup-Verträgen sind 94 Prozent der gezahlten Beiträge zur privaten Basisrente bis zu 25 639 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern bis zu 51 278 Euro.

8) Immobilienschenkungen: 31.12.
Das von Bundestag und Bundesrat noch zu beschließende Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass bei Immobilien die Liegenschaftszinssätze gesenkt werden. Demnach soll ab 1. Januar 2023 eine Anpassung des Sachwerts über den Regionalfaktor erfolgen, der von den Gutachterausschüssen entsprechend des Immobilienmarktberichts festgelegt wird. Das kann dazu führen, dass die Schenkungsteuerfreibeträge für Begünstigte ab 2023 häufiger überschritten werden und die zu entrichtende Schenkungsteuer steigt, sofern die Abgabe bei Immobilienübertragungen fällig wird.

9) Unterhaltsleistungen: 31.12.
Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner sind bis zu 13 805 Euro als Sonderausgaben absetzbar, alternativ als außergewöhnliche Belastung bis zu 9984 Euro. Letzterer Höchstbetrag soll für 2022 noch rückwirkend auf 10 347 Euro angehoben werden. Damit können mehr Ausgaben, die dieses Jahr etwa für die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person anfallen, geltend gemacht werden.

10) Zulagen vom Staat: 31.12.
Riester- und Arbeitnehmersparzulagen sowie Wohnungsbauprämie für das Jahr 2020 sind für entsprechende Vorsorgeverträge bis zum 31. Dezember 2022 zu beantragen. Andernfalls verfallen diese „Boni vom Fiskus“. Dafür ist gegebenenfalls noch die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 nötig.

(>Beitrag Börse Online)

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