Immobilie übertragen!

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Ab 1.1.2023 droht Erben von Immobilien eine höhere Steuerlast. Zwar hat die Regierung im Jahressteuergesetz 2022 Steuererhöhungen ausgeschlossen. Doch die Erhöhung kommt auf Erben indirekt zu, weil die Finanzämter Häuser und Wohnungen ab Neujahr mit neuen und deutlich erhöhten Verkehrswerten veranschlagen werden.

Mit den geplanten Maßnahmen sollen Immobilien näher am Verkehrswert bewertet werden, unterstreicht auch der Bund der Steuerzahler. Experten gehen davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Steuer dadurch um bis zu 30 Prozent steigt.

Wer ohnehin plant, seine Immobilie vorzeitig an die nächste Generation zu übertragen, könnte noch in diesem Jahr Fakten schaffen. Das kann Erben bzw. Beschenkten unter Umständen eine höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer ersparen.

Was ändert sich?

Im sogenannten Sachwertverfahren sollen Immobilien künftig deutlich höher und damit realistischer bewertet werden. Das kommt vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz, aber auch bei Wohnungen, wenn das Finanzamt keine Werte vergleichbarer verkaufter Immobilien in der Umgebung hat. Eine große Rolle spielt der Wert des Grundstücks, der mit dem Bodenrichtwert berechnet wird. Aber auch das Gebäude darauf wird vom Finanzamt zukünftig neu veranschlagen.

Gleichzeitig gilt: Je wertvoller die Immobilie ist, desto wahrscheinlicher werden Erbende und Beschenkte von den höheren Steuern betroffen sein. Besonders häufig trifft die neue oder höhere Steuer Einzelkinder, wenn ihr Steuerfreibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht für den Wert der geschenkten Immobilie ausreicht. Bei mehr beschenkten Kindern teilt sich der Wert des Geschenks und das Risiko höherer Steuern ist kleiner.

Die Konsequenz

Für die meisten Immobilienbesitzer dürfte der steuerliche Freibetrag bei einer Schenkung nicht mehr ausreichen, es fällt Schenkungsteuer an. In Fällen, in denen der Freibetrag ohnehin ausgeschöpft war, wird die Steuerlast größer. Eine gleichzeitige Anhebung der Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften ist nicht im Gesetz vorgesehen, unterstreicht auch der Bund der Steuerzahler.

Grundsätzlich bleibe zwar die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert mithilfe eines Gutachtens zu belegen. Dieses kostet aber Geld und ob das Finanzamt das Gutachten in jedem Fall anerkennt, sei ungewiss. Noch bis zum Ende des Jahres bleibe es jedoch bei einer Übertragung bei den niedrigeren Werten.

TIPP! Eventuelle Übertragungen sollten nicht im Schnellschuss erfolgen, sondern als wichtige Entscheidung gut durchdacht und innerhalb der Familie sowie mit dem Steuerberater besprochen sein. Dann können Überschreibungen beim Notar noch bis zum Jahresende erfolgen. Weitere Optionen sind, Immobilien etwa nur zum Hälfte zu überschreiben, damit die Beschenkten unter dem Freibetrag bleiben und keine Steuern zahlen müssen. Und die andere Hälfte nach zehn Jahren steuerfrei übertragen. Darüber hinaus lässt sich der vom Finanzamt angenommene Wert der Immobilie deutlich reduzieren, zum Beispiel mit einem lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchrecht.

(Quelle: IhreVorsorge.de, Finanztip.de)

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