Container für die Rente?

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In seiner aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil AZ.: 6 U 36/21 vom 3.02.2022) eine Bank verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz in Höhe von 33.755,97 Euro wegen fehlerhafter Anlageberatung zu zahlen. Der Anleger, der eindeutig das Anlageziel ‚Altersvorsorge‘ angab und somit eine sichere Anlage wünschte hatte zuvor auf Empfehlung der Bank in Container investiert.

Das Oberlandesgericht kam zum Ergebnis, dass die Empfehlung zur Investition in Container schon für sich genommen nicht mit dem Anlageziel der Altersvorsorge und einer sicheren Anlage entsprach. Der Anleger hatte vor der Investition in die Container fast 100 Prozent seines damaligen Geldvermögens in sichere Anlagen wie Sparkonten und nur einen kleinen Betrag in Aktienfonds investiert. Ergo? Eine Geldanlage, die ein Totalverlustrisiko, jedenfalls aber ein Kapitalverlustrisiko aufweist darf nicht ohne ausdrücklichen Hinweis auf die darin liegende Abweichung vom bisherigen, äußerst vorsichtigen Anlageverhalten empfohlen werden.

Einordnung in Risikotypen fraglich

In der Anlegerexploration hatte der Kunde bei der Basisanalyse, die fünf Risikotypen unterscheidet, sich mit dem Typ 3 als ‚ausgewogener Anleger‘ eingeschätzt. Die Definition: ‚Der Anleger erwartet höhere Erträge, aber nicht um jeden Preis. Werteinbußen werden in gewissem Maße temporär in Kauf genommen. Prinzipiell sollen Ertragschancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.‘

Oliver Renner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart unterstreicht: „Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf darf sich die Bank hierbei nicht allein auf derartige standardisierte Risikoklassen im Rahmen ihrer Beratung stützen. Da es stets auf die konkrete Anlageentscheidung ankommt, ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen. Die berufliche Qualifikation des Anlegers oder dessen Gesamtvermögen spielen bei der Beurteilung der Risikobereitschaft des Kunden keine entscheidende Rolle. Die Fachkompetenz des Anlageberaters ist auch und gerade dann gefragt, wenn, wie hier, die eigene Risikoeinordnung und das bisherige Anlageverhalten sowie der Anlagezweck einander widersprechen.

TIPP! Die Beratung durch eine Bank oder auch einen freien Anlageberater müssen anleger- und anlagegerecht erfolgen. Die Frage, ob eine anlegergerechte – auf den konkreten, individuellen Anleger bezogene – Beratung und Empfehlung stattfand hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem anderen Anleger hätte die Empfehlung zur Investition in Container ggf. anlegergerecht sein können.

(Quelle: https://www.wueterich-breucker.de/blog)

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